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Denken Sie an folgende Punkte

Wahl der Werkstatt Ihres Vertrauens (Haftpflichtschaden)
Sie haben das Recht die Werkstatt Ihres Vertrauens mit der Reparatur des Unfallschadens zu beauftragen. Die gegnerische Versicherung hat kein Recht Ihnen eine Werkstatt vorzuschreiben.

Wahl des Kfz-Sachverständigen Ihres
Vertrauens / Schadensfeststellung (Haftpflichtschaden)
Sie haben grundsätzlich das Recht einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen um Feststellungen zu treffen

- zur Beweissicherung am Fahrzeug
- zur Beweissicherung zum Unfallhergang ( Plausibilität)
- zur Feststellung von Schadensumfang und - höhe
- zur Verkehrssicherheit
- zur Höhe der Wertminderung (merkantiler / technischer Minderwert)
- zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
- zur Reparaturwürdigkeit
- zur Höhe des Restwertes
- zur Reparatur- / Wiederbeschaffungsdauer
- zur Nutzungsausfallentschädigung

Die Kosten für den Sachverständigen hat die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen. Der Sachverständige erstellt Ihnen:
- bei Bagatellschäden bis 500,00 € einen günstigen Kostenvoranschlag
- bei höher liegenden Schäden ein vollwertiges Gutachten zu Kosten entsprechend der geltenden Rechtslage. Sie sollten deshalb auch bei sogenannten Bagatellschäden, also offensichtlich nur kleinen Kratzern oder Dellen, auf den Kfz-Sachverständigen nicht verzichten.

Selbst bei Fahrzeugen die älter als 5 Jahre sind bzw. mehr als 100.000 km gefahren sind, kann nach der derzeit gültigen Rechtsprechung ein Wertminderungsanspruch gegeben sein, da das Fahrzeug beim Verkauf nicht mehr unfallfrei ist.

Denken Sie gerade bei eindeutiger Haftungslage daran, dass oft über die Höhe des Schadensersatzes vor Gericht gestritten werden muß. Gerade in dieser Situation ist ein Kfz-Sachverständigengutachten unverzichtbar, denn aus professionell gefertigten Schadenslichtbildern können Rückschlüsse auf die Schadenshöhe, auf die Kollisionsgeschwindigkeit und auf den Unfallhergang selbst gezogen werden.

Ein Nachbesichtigungsrecht Ihres Fahrzeuges durch die gegnerische Versicherung gibt es in der Regel nicht!

Wahl des Verkehrsrechtsanwaltes Ihres Vertrauens
(Haftpflichtschaden)
Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsrechtsanwalts hat im Rahmen der Haftung der Verursacher bzw. seine Versicherung zu übernehmen.

Totalschadensfall
Im Totalschadensfall ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeuges zu erstatten. In Ihrem Interesse sollten Sie den Wiederbeschaffungswert und den Restwert durch einen unabhängigen Sachverständigen feststellen lassen.

Sie sind auch berechtigt Ihr unfallgeschädigtes Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert (z.Bsp. an Ihre Werkstatt) zu veräußern, wobei zu Ihrer Sicherheit ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag zu empfehlen ist. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30%, sind Sie berechtigt Ihr Fahrzeug fachgerecht instandsetzen zu lassen.

Mietwagenkosten / Nutzungsausfall ( Haftpflichtschaden )
Für die Dauer der Fahrzeugreparatur können Sie einen Mietwagen beanspruchen, wenn Ihr Fahrzeug schadensbedingt nicht mehr fahrbereit ist und in der Werkstatt verbleiben muß. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Im Totalschadensfall besteht ein solcher Anspruch auf eine angemessene Wiederbeschaffungsdauer, wobei die Wartezeit auf das Gutachten und die Überlegungsfrist hinzukommen.

Personenschäden
Bei Personenschäden haben die Verletzten nicht nur Anspruch auf Schmerzensgeld, sondern :
- Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges
- Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens
- Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für vermehrter Bedürfnisse
- Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie der Fahrtkosten zu Ärzten und Therapeuten usw... Nähere Informationen dazu erteilt Ihnen der im Schadensersatzrecht versierte Rechtsanwalt.